DUFTSTOFFE IN DER KOSMETIK

Allgemeine Informationen bezüglich des Einsatzes von Parfumstoffen in kosmetischen Produkten:

Der Gesetzgeber schreibt im Sinne des Verbraucherschutzes folgendes vor: Die Konzentration der Zugabe von Parfumstoffen wird limitiert durch den Einsatzzweck.

Liegen sogenannte „rinse off“ Produkte, also von der Haut abwaschbare Produkte mit kurzer Verweilzeit vor, dürfen diese max. mit 0,01 % eingesetzt werden.

Bei „leave on“ Produkten, also auf der Haut verbleibende Produkte, verringert sich die Einsatzkonzentration auf 0,001 %

Es handelt sich hierbei um in Parfumstoffen potentiell enthaltenen Allergenen, die oberhalb dieser Grenzen (lt. Kosmetikverordnung EG Nr. 1223/2009) als „kennzeichnungspflichtige Allergene in Duftstoffen“ auf dem Etikett angegeben werden müssen. Dabei handelt es sich aktuell um 26 verschiedene Allergene. Seit Ende Juli 2023 wurde eine neue Verordnung, hinsichtlich der Kennzeichnung neuer allergieauslösender Duftstoffe in kosmetischen Mitteln, verabschiedet. Zu den ursprünglich 26 allergieauslösenden Duftstoffen wurden 56 weitere ermittelt die, wenn sie im Produkt in einer bestimmten Konzentration enthalten sind, auch einzeln angegeben werden müssen. Dabei gelten zur Deklaration der weiteren potentiell allergieauslösenden Substanzen Übergangsfristen von 3-5 Jahren.

Sinn und Zweck ist hierbei, bei Auftreten von allergischen Reaktionen sehr schnell das oder die auslösenden Allergene zu lokalisieren.

Soviel zu komplizierten EU-Recht…

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